27. In concreto 27.1 Anordnung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB 27.1.1 Erwägungen der Ersatzforderung Die Vorinstanz erwog zur Anordnung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB was folgt (pag. 18 974 f., S. 200 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die durch die von A.________ begangenen Straftaten erlangten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden. Die veruntreuten Gelder der Bauherren wurden von der W.________(AG) zur Zahlung der überhöhten Leasingraten, Infrastruktur- und weiterer Fixkosten sowie teilweise für andere Bauprojekte verwendet, also verbraucht. Eine Einziehung nach Art. 70 StGB ist damit nicht möglich.