gene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten oder Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch 128 nur dann anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).