Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich abgestellt werden. Auch oberinstanzlich wird der Beschuldigte 1 wegen qualifizierter Veruntreuung, mehrfach begangen, zum Nachteil der Bauherrschaft I.________ im Deliktsbetrag von CHF 64'417.75 verurteilt. Der Schaden von CHF 64'417.75 ist ohne Weiteres auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen. Folglich ist die Schadenersatzforderung der Bauherrschaft I.________ im Umfang von CHF 64'417.75 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2014 gutzuheissen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.