_ habe nebst der an die W.________(AG) geleisteten Anzahlung weitere CHF 1'068'339.45 zur Fertigstellung des Einfamilienhauses bezahlen müssen. Ziehe man von den gesamten Baukosten von CHF 1'509'339.45 den mit der W.________(AG) vereinbarten Pauschalpreis von CHF 900'000.00 ab, so ergebe das den geltend gemachten Schadensbetrag. Betreffend Zinsenlauf werde auf die Kündigung des GU-Vertrags abgestellt (pag. WSG 18 503 ff.). Aufgrund der erfolgenden Verurteilung A.________ kann die Zivilforderung ohne weiteres bis zur Höhe des Deliktsbetrags von CHF 64'417.75 […] gutgeheissen werden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).