Diesbezüglich kann auf die dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Inwieweit darüber hinausgehend mit Blick auf die oberinstanzlichen Ausführungen des Privatklägers durch die Vorinstanz weiterer Schadenersatz zuzusprechen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Kammer kann dem Privatkläger G.________ nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt hat. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ im Umfang von CHF 291'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2014 ist damit gutzuheissen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 25.3 Zivilklage von I.____