und WSG 20 128 ff.). Hingegen ist offen, ob es sich dabei um Rechnungen für die Fertigstellung der Bauten gemäss ursprünglichem Werkvertrag handelte. Das Gericht kann nicht prüfen, ob G.________ nicht nachträglich noch Änderungen und / oder Mehrleistungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt vornehmen liess. Damit ist der Nachweis der Kausalität zwischen geltend gemachtem Schaden und widerrechtlichem Handeln A.________ nicht vollumfänglich erbracht, weshalb die Zivilklage soweit weitergehend gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.