Der Zinsenlauf beginne am 7. Mai 2014, dem Ende der Frist, welcher der W.________(AG) für die Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts gesetzt worden sei (pag. WSG 18 502 f.). Aufgrund der erfolgenden Verurteilung A.________ kann die Zivilforderung ohne weiteres bis zur Höhe des Deliktsbetrags von CHF 441'000.00 abzüglich der CHF 120'000.00, die vom Konto des Ehepaars I.________ stammten und von BA.________ den Kosten für die Bauprojekte G.________ zugerechnet wurden, sowie den CHF 30'000.00, die vom Ehepaar E.________ stammten, d.h. bis zum Betrag von CHF 291'000.00, gutgeheissen werden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu ist ein