in den Mehrkosten zwischen den ursprünglich vereinbarten globalen Werkpreisen für das EFH und DEFH in der Höhe von insgesamt CHF 1'527'500.00 […] und den am Ende für die Fertigstellung des Vertragsobjekts sowie die direkte Bezahlung der offenen Handwerkerrechnung bzw. die Ablösung des provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts tatsächlich bezahlten Kosten in der Höhe von CHF 2'173'322.55, ausmachend einen Schadensbetrag von CHF 645'822.55" (pag. WSG 18 498 ff.). Der Zinsenlauf beginne am 7. Mai 2014, dem Ende der Frist, welcher der W.________(AG) für die Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts gesetzt worden sei (pag.