Zur Begründung führte Rechtsanwalt F.________ zusammengefasst aus, für die Fertigstellung des Einfamilienhauses habe G.________ nebst den bereits an die W.________(AG) bezahlten Beträge total CHF 213'230.55 an Subunternehmer und für Gebühren bezahlt. Für die Fertigstellung des Doppel-Einfamilienhauses habe er zusätzlich CHF 712'797.00 aufwenden müssen. Und weiter: "Im vorliegenden Fall besteht der Schaden des Privatklägers G.________ in den Mehrkosten zwischen den ursprünglich vereinbarten globalen Werkpreisen für das EFH und DEFH in der Höhe von insgesamt CHF 1'527'500.00 […]