Die Vorladung aller Handwerker als Zeugen sei wohl wenig verfahrensökonomisch. Auch wenn der Privatkläger G.________ folglich nicht ganz zufrieden mit der Berechnung der Vorinstanz sei, sei schlussendlich entscheidend, dass die Zivilforderung höher als die Summe der beschlagnahmten Vermögenswerte sei, deren Herausgabe beantragt werde. Alles, was darüber hinaus gehe, könne ohnehin nicht vollstreckt werden, weshalb auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Zivilklage verzichtet worden sei. Diesen Ausführungen folgend liess der Privatkläger G._____