_ plädierte vor oberer Instanz, man sei mit der vorinstanzlichen Berechnung der Höhe der Zivilforderung von CHF 291'000.00 nicht ganz einverstanden. Die Vorinstanz habe ein Problem bei der Kausalität gesehen – so sei nicht ganz klar, ob die eingereichten Handwerkerrechnungen tatsächlich nur Arbeiten zur Erfüllung des ursprünglichen Werkvertrags