Das prozessuale Recht, dass der H.________ AG verloren ging, kann auch das Verhalten der Vorinstanz nicht mehr aufleben lassen. Auf die Zivilklage der H.________ AG ist mangels rechtgültiger Konstituierung als Zivilklägerin nicht einzutreten. 25.2 Zivilklage von G.________ 25.2.1 Vorbringen des Privatklägers G.________ Der Rechtsvertreter des Privatklägers G.________ plädierte vor oberer Instanz, man sei mit der vorinstanzlichen Berechnung der Höhe der Zivilforderung von CHF 291'000.00 nicht ganz einverstanden.