sich am Verfahren als Zivilklägerin zu beteiligen, wobei die H.________ auf die entsprechenden Verfügungen nicht reagierte und innert Frist keine Stellungnahme einreichte. Damit scheint der Rückfrage- und Abklärungspflicht hinreichend Genüge getan und das Recht der H.________ AG, sich als Zivilklägerin zu konstituieren, endgültig verwirkt. Folglich ist die Zivilforderung, welche die H.________ AG am 7. März 2022 (nach telefonischem Kontakt mit der Vorinstanz) einreichte, verspätet eingegangen. Das prozessuale Recht, dass der H.________ AG verloren ging, kann auch das Verhalten der Vorinstanz nicht mehr aufleben lassen.