318 StPO vom 5. Mai 2021 den Parteien – inkl. der H.________ AG – der Entwurf der Anklageschrift zugestellt. Am 3. August 2021 wurde sodann Anklage gegen die Beschuldigten erhoben (pag. 16 002 001). Schliesslich wurden der H.________ AG nach Anklageerhebung – also nach StPO bereits verspätet – durch die Vorinstanz noch zwei Gelegenheiten gegeben (9. September 2021 [pag. 18 229] und 4. Oktober 2021 [pag. 18 267]) sich am Verfahren als Zivilklägerin zu beteiligen, wobei die H.________ auf die entsprechenden Verfügungen nicht reagierte und innert Frist keine Stellungnahme einreichte.