Ist zweifelhaft, ob die geschädigte Person aufgrund von bestimmten schriftlichen Eingaben am Verfahren teilnehmen möchte, so trifft die Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 5). Aus den Akten geht – soweit ersichtlich – nicht hervor, ob die Staatsanwaltschaft hierzu um weitere Abklärungen bemüht war resp. die H.________ AG betreffend die Konstituierung als Zivilklägerin um Klärung ersuchte. Es wurde aber im Rahmen der Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 5. Mai 2021 den Parteien – inkl. der H._____