Vorliegend erfolgte in der Strafanzeige vom 19. April 2012 keine ausdrückliche Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin und es wurden auch keine Zivilforderungen geltend gemacht; es wurde lediglich eine allfällige Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Hieraus lässt sich der Wille der H.________ AG, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen, nicht hinreichend ableiten. Ist zweifelhaft, ob die geschädigte Person aufgrund von bestimmten schriftlichen Eingaben am Verfahren teilnehmen möchte, so trifft die Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit.