JOSITSCH/BG.________ halten demgegenüber fest, obwohl das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlange, soll es ausreichen, dass der Geschädigte zivilrechtliche Forderungen geltend mache und damit implizit seinen Willen manifestiere, als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen (JOSITSCH/BG.________, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 118 N 1b). Vorliegend erfolgte in der Strafanzeige vom 19. April 2012 keine ausdrückliche Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin und es wurden auch keine Zivilforderungen geltend gemacht;