124 rung die Rechtshängigkeit des Streites zwischen der geschädigten und der beschuldigten Person bewirkt, weshalb vom Privatläger – nicht zuletzt im berechtigten Interesse des Beschuldigten – Klarheit zu verlangen ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 8). JOSITSCH/BG.