__ AG vor, eine allfällige Zivilforderung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, wobei sie sich nicht ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und/oder Zivilpunkt konstituierte und auch keine Zivilforderungen stellte. Es stellt sich vorab die Frage, ob dieser Vorbehalt der späteren Geltendmachung einer Zivilforderung als ausdrückliche Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist, m.a.W. die H.________ AG sich hiermit – und somit rechtzeitig – als Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren konstituierte. Betreffend eine Zivilklage ist daran zu erinnern, dass die Konstituie-