Danach ist das Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt. Das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft bestehende Vorverfahren wird entweder durch Nichtanhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls beendet (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 11). Mit Strafanzeige vom 19. April 2012 behielt sich die H.________ AG vor, eine allfällige Zivilforderung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, wobei sie sich nicht ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und/oder Zivilpunkt konstituierte und auch keine Zivilforderungen stellte.