Adressat ist die Strafverfolgungsbehörde (Abs. 3), d.h. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Es reicht nicht aus, dass der Geschädigte z.B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 4 f.). Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Danach ist das Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt.