118 Abs. 4 StPO). Seitens der geschädigten Person (bzw. des direkten Opfers) ist eine Willenserklärung erforderlich. Der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen, muss ausdrücklich manifestiert werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Diese Erklärung wird in der Praxis als Konstituierung bezeichnet. Adressat ist die Strafverfolgungsbehörde (Abs. 3), d.h. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.