WSG 18 267). Auch auf diese Verfügung ging keinerlei Reaktion ein. Erst auf die Verfügung vom 14. Februar 2022 betreffend Schutzmassnahmen gegen das Corona-Virus anlässlich der Hauptverhandlung meldete sich die H.________ AG unaufgefordert und teilte mit, sie werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen (pag. WSG 18 325/1). Nachdem das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht daraufhin (neuerlich) telefonischen Kontakt mit der H.________ AG aufgenommen hatte, meldete diese mit begründeter Eingabe vom 7. März 2022 eine Zivilforderung an (pag. WSG 18 341 ff.).