391 Abs. 2 StPO) gebunden ist und das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern darf. Eine Erhöhung der Schadenersatzforderungen ist daher von vornherein ausgeschlossen. 24. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 963 f., S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).