V.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); Demgegenüber wurden die Zivilklagen von E.________ und von N.________ rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen (E. I.5. hiervor). Mit Blick auf die zu überprüfenden Zivilklagen ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Schadensbeträge mangels Berufung seitens Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist und das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern darf.