41 OR und Art. 126 StPO verurteilt wurde, G.________ CHF 291'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. V.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Die Zivilklage von I.________, welche teilweise gutgeheissen und A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt wurde, I.________ CHF 64'417.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. V.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);