Alsdann kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen, wonach es inkonsequent wäre, ein Berufsverbot auszusprechen, dessen Einhaltung nicht überwacht werden kann. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hin, dass sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Beschuldigten 1 im Falle der Anordnung eines Verbots periodisch angeforderten Dokumente kaum verifizieren liesse. Das Berufsverbot wird nicht angeordnet. 122 VI. Zivilpunkt