Nach dem Gesagten besteht nach Auffassung der Kammer keine erhöhte Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird. Die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach man nicht wisse, was in Spanien und der Dominikanischen Republik laufen würde, vermögen das Aussprechen eines Berufsverbots nicht zu rechtfertigen. Alsdann kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen, wonach es inkonsequent wäre, ein Berufsverbot auszusprechen, dessen Einhaltung nicht überwacht werden kann.