22. Subsumtion Der Beschuldigte wird wegen Veruntreuung sowie mehrfach begangenen qualifizierten Veruntreuungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt, womit die Voraussetzungen der Anlasstaten erfüllt ist. Ebenfalls besteht zwischen den begangenen Delikten und der Ausübung des hauptberuflichen Tätigkeit des Beschuldigten 1 als Generalunternehmer ein enger funktionaler Zusammenhang.