Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [