Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten für angebracht, den vollziehenden Teil auf 6 Monate festzusetzen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 20.7 Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 120 Tagen (22. Oktober 2015 bis 18. Februar 2016) wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). V. Berufsverbot Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines Berufsverbots gegen den Beschuldigten 1 (pag. 21 107, E. I.4. hiervor).