Es bleibt damit der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen. Wenngleich das Verschulden des Beschuldigten 1 insgesamt nicht unerheblich ist, sind nach Auffassung der Kammer keine triftigen Gründe auszumachen, weshalb nicht auf das Minimum abgestellt werden kann. Immerhin ist der Beschuldigte 1 soweit ersichtlich straffrei geblieben; konkrete Anhaltspunkte einer Schlechtprognose liegen nicht vor. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten für angebracht, den vollziehenden Teil auf 6 Monate festzusetzen.