Immerhin lässt sich zweifelsohne feststellen, dass der Beschuldigte 1 keine Vorstrafen hat und sich in der Schweiz seit der letzten hier zur Beurteilung stehenden Tat wohlverhalten hat. Letzteres ist insoweit wenig überraschend, als der Beschuldigte 1 seit langem seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hat. Dem Beschuldigten 1 kann keine klare Schlechtprognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen ist. Es bleibt damit der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen.