Hinsichtlich seines Fehlverhaltens waren beim Beschuldigten 1 weder Reue noch Einsicht auszumachen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen muss weitgehend auf die Äusserungen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, wobei sich nicht abschliessend eruieren lässt, inwieweit seine Schilderungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Immerhin lässt sich zweifelsohne feststellen, dass der Beschuldigte 1 keine Vorstrafen hat und sich in der Schweiz seit der letzten hier zur Beurteilung stehenden Tat wohlverhalten hat.