120 Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten 1 vorzunehmen. Hinsichtlich seines Fehlverhaltens waren beim Beschuldigten 1 weder Reue noch Einsicht auszumachen.