Wie bereits dargelegt, wurde vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt (E. I.7. hiervor). Folglich ist – unbesehen der bereits erfolgten Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB – eine weitere Reduktion vorzunehmen, wobei die Kammer 3 Monate als angemessen erachtet. Demnach resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten. 20.6 Vollzugsform Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB).