EMRK nicht einen Zeitablauf nahe der Verjährung voraus. Sind jedoch die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich beide Bestimmungen Anwendung finden (vgl. BGE 122 IV 103, 131; Bestätigung durch BGer, KassH, 8. 6. 2006, 6S.37/2006). Dabei kann aber nicht etwa der Zeitablauf gleichsam nach beiden Bestimmungen i. S. einer Addition kumuliert werden. Es ist die Länge der Verfahrensverzögerung als Intensität der Verletzung qualitativ zu würdigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2009, Art. 48 N 43). Wie bereits dargelegt, wurde vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt (E. I.7. hiervor).