Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteile 6B_260/2020, E. 2.3.5 vom 2. Juli 2020, 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.3.3; 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4). Treffen beide Bestimmungen zusammen, so stellt sich daher weder ein Problem der Doppelverwertung noch sind die beiden Bestimmungen einfach austauschbar. Insbesondere setzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht einen Zeitablauf nahe der Verjährung voraus.