_, mehrfach begangen zwischen dem 6. Januar 2014 und 14. Mai 2014. Der Beschuldigte 1 beging folglich die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zwischen Juli 2011 und dem 14. Mai 2014. Ausser dem vorliegenden Verfahren weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten keine weiteren Einträge auf (vgl. Strafregistereintrag vom 8. August 2024 [pag. 21 023]). Damit kann von einem Wohlverhalten des Beschuldigten 1 während mehr als 10 Jahren ausgegangen werden (15. März 2014 bis 30. August 2024). Mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren liegt die Zweidrittelschwelle bei 10 Jahren, womit die formellen Voraussetzungen von Art.