2021, Art. 48 N 42). MATHYS (Rz 343) weist darauf hin, es sei nicht ausgeschlossen, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat auch dann strafmindernd entgegenzukommen, selbst wenn er zwischenzeitlich in leichtem Masse straffällig geworden sei. Nach Art. 97 Abs. 1 StGB (in der aktuellen Fassung wie auch in der früheren Fassung) beträgt die Strafverfolgungsverjährung für die Veruntreuung 15 Jahre. Bei gemeinsam abgeurteilten Delikten ist die Frist nach Art. 48 lit. e StGB ab dem letzten Delikt zu berechnen. Vorliegend handelt es sich hierbei um die qualifizierten Veruntreuungen zum Nachteil von I.________, mehrfach begangen zwischen dem 6. Januar 2014 und 14. Mai 2014.