Nach anderer Auffassung wird vom Täter verlangt, dass er sich nichts Anstössiges habe zu Schulden kommen lassen, wobei mit dem Anstössigen gemeint ist, dass er sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll (SCHULTZ, AT/2, 90; so auch BRINER, Diss., 143 f.). Gemäss TRECHSEL/THOMMEN bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art.