StGB ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten. So soll Legalbewährung genügen (STRATENWERTH, AT/22, § 6 N 103; nicht ganz klar BGE 132 IV 1, 3 E. 6.2), was überzeugt, weil sich sonst unangenehme Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben könnten. Nach anderer Auffassung wird vom Täter verlangt, dass er sich nichts Anstössiges habe zu Schulden kommen lassen, wobei mit dem Anstössigen gemeint ist, dass er sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll (SCHULTZ, AT/2, 90; so auch BRINER, Diss., 143 f.).