Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Als massgeblichen Zeitpunkt sieht die Praxis den Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils, wobei das Gericht den Strafmilderungsgrund u.U. schon vorher anwenden kann (OFK-StGB/HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, N 10 f. zu Art. 48). Für die Berechnung der Zeitdauer nach Art. 48 lit. e StGB ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1;