Zudem ist, wie bereits in E. 11 hiervor ausgeführt, das Beschleunigungsgebot verletzt, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt erachtet das Gericht eine Reduktion der Strafe aufgrund der zu langen Verfahrensdauer unter beiden Titeln um insgesamt 7 Monate als angemessen.