118 Seit der Veruntreuung des AH.________(Auto) im Juli 2011 (Ziff. I.1 der Anklageschrift, vgl. E. 0 hiervor) sind im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils über elf Jahre vergangen. Da damit bereits über zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 [a]StGB) verstrichen sind, hat vorliegend eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e aStGB zu erfolgen (vgl. dazu E. 23.4 hiervor). Zudem ist, wie bereits in E. 11 hiervor ausgeführt, das Beschleunigungsgebot verletzt, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist.