je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und namentlich auch im Vorbringen des Beschuldigten 1, er habe für seine gesundheitlich angeschlagene Mutter zu sorgen, nicht zu erblicken. 20.3.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten. Es bleibt bei einer Strafe von insgesamt 40 Monaten Freiheitsstrafe. 20.4 Zeitablauf/Strafmilderungsgründe Zum Zeitablauf und der Verletzung des Beschleunigungsgebots hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 961, S. 187 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):