In der Folge stellte er sich der Untersuchung nicht und musste letztlich international zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Während der Beschuldigte 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnahm, blieb er der oberinstanzlichen Verhandlung wiederum fern, wobei er die Ablehnung seines ersten Dispensationsgesuchs und seines Wiedererwägungsgesuch zunächst nicht akzeptierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ein weiteres Dispensationsgesuch des Beschuldigten 1 schliesslich gutgeheissen. Alles in allem kann festgehalten werden, dass das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gerade noch knapp neutral zu werten ist.