20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch aufrichtige Reue. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass er sich bis zuletzt nicht bereit erklärte, die noch vorhandenen Vermögenswerte den Geschädigten herauszugeben (pag. WSG 18 607 ff.). Weiter sei zur Teilnahme des Beschuldigten 1 am Strafverfahren angemerkt, dass dieser bereits in Spanien weilte, als die Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet wurde. In der Folge stellte er sich der Untersuchung nicht und musste letztlich international zur Verhaftung ausgeschrieben werden.