und dem Schreiben «Berufungsverhandlung – persönliche Worte» vom 24. August 2024 (pag. 21 081) weitere Eingaben ein, in welchen er ausschweifende Ausführungen zu seinen Lebensumständen in der Dominikanischen Republik, insb. unter Verweis auf den Gesundheitszustand seiner Mutter, machte, welche auch durch das obere Gericht nicht verifiziert werden können. Sie bleiben für die Strafzumessung unbeachtlich. 20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch aufrichtige Reue.