117 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz noch in Spanien vorbestraft ist (pag. 21 023). Wie bereits dargelegt, reichte der Beschuldigte 1 sodann im Berufungsverfahren mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2024 (pag. 21 006 ff.) und dem Schreiben «Berufungsverhandlung – persönliche Worte» vom 24. August 2024 (pag.